Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hier finden Sie unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Link zur PDF der AGB´s.
§ 1 Geltung
1. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht aus-
drücklich etwas anderes vereinbart ist, für alle Angebote, Aufträge,
Kaufverträge und Lieferungen, die wir an Auftraggeber (Käufer) leis-
ten. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch
wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abwei-
chende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers/Käu-
fers werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich
widersprechen.
2. Durch die Unwirksamkeit einzelner Klauseln wird die Wirksamkeit
der anderen Bestimmungen nicht berührt. Ungültige Klauseln sind
durch solche gültigen Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen
Zweck des Vertrages am nächsten kommen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind unverbindlich, sofern auf die Verbindlichkeit
im Angebot nicht ausdrücklich hingewiesen wird. An ein verbindli-
ches Angebot halten wir uns, soweit nicht anders angegeben, für die
Dauer von sechs Monaten gebunden
2. Die vom Auftraggeber unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes
Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen
durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder inner-
halb dieser Frist die bestellte Ware zusenden oder mit den Leistun-
gen beginnen.
3. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Das gilt
auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche
Vertragsänderungen.
4. Unsere Innen- und Außendienstmitarbeiter haben keine Befugnis,
abweichende oder ergänzende Vereinbarungen zu treffen oder Sonder-
konditionen zu gewähren.
§ 3 Preise
1. Maßgebend sind ausschließlich die in unserer Auftragsbestätigung
genannten Preise. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berech-
net.
2. Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Auf-
traggeber in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrich-
ten hat.
3. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, gel-
ten unsere Preise ab Betriebssitz des Auftragnehmers. Der Auftrag-
geber hat zusätzliche Frachtkosten, besondere, über die handelsüb-
liche Verpackung hinausgehende Verpackungskosten, Nebengebüh-
ren und öffentliche Abgaben zu tragen.
4. Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der
Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom
Kunden angefordert oder vom Werkunternehmer abgegeben wer-
den. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Auf-
maß und Zeit berechnet.
5. Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird - im Falle, dass keine Gewähr-
leistungsarbeiten vorliegen - der entstandene und zu belegende Auf-
wand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht
durchgeführt werden kann, weil:
- der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik
nicht festgestellt werden konnte;
- der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
- der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;
- die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte
aus dem Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.
§ 4 Zahlung
1. Zahlungen sind in Euro zu leisten und haben porto- und spesenfrei
zu erfolgen. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber ange-
nommen und nur nach besonderer Vereinbarung. Alle Rechnungen
sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung
zahlbar.
2. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen sind wir berechtigt, Zinsen in
Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite, mindestens
aber in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu berech-
nen. Jeder Vertragsteil ist berechtigt, einen anderen Zinsnachteil
nachzuweisen. Ansprüche im Verzugsfalle bleiben unberührt.
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Geldes
und nicht dessen Absendung an.
3. Soweit Kosten und Zinsen anfallen, sind wir berechtigt, Zahlungen
zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptleistung anzurechnen.
4. Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechung nur zu, wenn sei-
ne Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber
nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Ver-
tragsverhältnis beruht. Bei Kaufleuten ist die Zurückhaltung von Zah-
lungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch
den Auftraggeber nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbe-
stritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 5 Lieferung
1. Lieferfristen und Termine gelten nur nach ausdrücklicher schriftlicher
Bestätigung als vereinbart. Lieferfristen (Termine) beginnen mit dem
Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor eindeutiger
Klärung aller Einzelheiten des Auftrages unter Beibringung etwa er-
forderlicher Bescheinigungen. Sie gelten mit der fristgerechten Mel-
dung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne
unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
2. Bei Fristen und Terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht aus-
drücklich als fest bezeichnet sind, kann uns der Auftraggeber zwei
Wochen nach deren Ablauf eine angemessene Frist zur
Lieferung/Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist können
wir in Verzug geraten.
3. Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet unserer Rechte
aus Verzug des Auftraggebers um den Zeitraum, um den der Auf-
traggeber seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
4. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außerge-
wöhnlicher und unverschuldeter Umstände, insbesondere bei Streik,
Aussperrung, behördlichen Anordnungen, auch wenn sie bei unse-
ren Lieferanten oder Unterlieferanten auftreten, verlängert sich bei
dadurch hervorgerufener Hinderung der rechtzeitigen Lieferung die
Lieferfrist um eine angemessene Zeit.
5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn diese
dem Auftraggeber zumutbar sind.
6. Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Auftraggebers.
Die Gefahr geht, auch bei Teillieferungen, auf den Auftraggeber
über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person
übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager oder
bei Lieferung ab Werk unser Werk verlassen hat. Für Beschädigun-
gen und Verluste während des Transports wird keine Haftung über-
nommen.
7. Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim
Auftraggeber liegen, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung
und des zufälligen Untergangs mit Anzeige der Versandbereitschaft
an den Auftraggeber über. Lagerkosten nach Gefahrenübergang
trägt der Auftraggeber. Wir sind berechtigt, hierfür 1 % der Bruttoauf-
tragssumme monatlich zu berechnen. Weitergehende Ansprüche
bleiben unberührt.
8. Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Ver-
käufer berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach
deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den
Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unbe-
rührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers, nach Nachfristset-
zung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.
Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Verkäufer 20 %
des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung
ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich kein oder ein we-
sentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung ei-
nes tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis
zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechts-
grund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forde-
rung, aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das
gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen
geleistet werden.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Her-
steller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verar-
beitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1. Bei Verar-
beitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen
Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der
neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehalts-
ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt
unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt
der Auftraggeber bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte
an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungs-
wertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns.
Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbe-
haltsware im Sinne des Abs. 1.
3. Der Auftraggeber ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ge-
schäftsbetriebes und solange er nicht im Verzug ist berechtigt, die
Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit ande-
ren Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen (nachstehend auch
kurz Weiterveräußerung genannt). Jede anderweitige Verfügung
über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenom-
mene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware
sind uns unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu
Lasten des Auftraggebers, soweit sie von dem Dritten (Gegner der
Widerspruchsklage) nicht eingezogen werden können und die Dritt-
widerspruchsklage berechtigterweise erhoben worden ist. Stundet
der Auftraggeber seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat sich ge-
genüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den glei-
chen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigen-
tum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben; jedoch ist
der Auftraggeber nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum hinsicht-
lich der gegenüber seinem Abnehmer erst künftig entstehenden For-
derungen vorzubehalten. Anderenfalls ist der Auftraggeber zur Wei-
terveräußerung nicht ermächtigt.
4. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware werden bereits hiermit an uns abgetreten. Sie die-
nen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
Der Auftraggeber ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und
ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden
Forderungen auf uns übergeben.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen,
nicht von uns gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so
erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe
des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
6. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufge-
nommen, so tritt der Auftraggeber bereits hiermit einen der Höhe
nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließ-
lich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.
7. Der Auftraggeber ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an
uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir sind zum Widerruf
berechtigt, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen
aus der Geschäftsverbindung mit uns nicht ordnungsgemäß nach-
kommt oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit
des Auftraggebers erheblich zu mindern geeignet sind. Liegen die
Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat
der Auftraggeber auf unser Verlangen hin uns unverzüglich die ab-
getretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben,
alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu ma-
chen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem
Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch selbst zur Abtre-
tungsanzeige an den Schuldner berechtigt.
8. Übersteigt der Wert (bei Forderungen der Nennwert, bei beweglichen
Sachen der Schätzwert) der für uns bestehenden Sicherheiten die
gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 v. H., sind wir
auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicher-
heiten nach unserer Wahl verpflichtet.
9. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur
dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich
erklären. Das Recht des Auftraggebers, die Vorbehaltsware zu besit-
zen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem
anderen Vertrage nicht erfüllt.
§ 7 Gewährleistung für Arbeitsleistungen, Reparaturen etc.
1. Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen etc.,
die keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt 1
Jahr.
2. Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer
eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat
insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegen-
stand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem
Werkunternehmer oder dessen Beauftragung zur Verfügung steht.
3. Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er die-
se nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch
Neuherstellung des Werkes erbringen.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergü-
tung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist
ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Unter-
nehmers oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.
§ 8 Gewährleistung für gelieferte Gegenstände
1. Mängelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände verjähren
in 2 Jahren, bei gebrauchten Gegenständen in 1 Jahr seit Abliefe-
rung der Sache. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb zwei Wo-
chen nach Ablieferung - bezogen auf die Absendung der Anzeige -
gegenüber dem Verkäufer gerügt werden, ansonsten ist der Verkäu-
fer von der Mängelhaftung befreit.
2. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Käufer folgende
Rechte:
a. Der Verkäufer ist zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese
durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangel-
freien Sache erbringen.
b. Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rück-
tritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers
nur unerheblich ist.
c. Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt nicht vor: Bei Fehlern,
die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedie-
nung durch den Kunden verursacht werden, bei Schäden durch
höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, bei Fehlern infolge von Überbe-
anspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch
nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmut-
zung oder außergewöhnliche, mechanische, chemische oder at-
mosphärische Einflüsse. Im Bereich der Unterhaltungselektronik
(Consumer Electronics) liegt ein Mangel auch dann nicht vor,
wenn die Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingun-
gen oder mangelhafte Antennen oder durch äußere Einflüsse be-
einträchtigt ist, bei Schäden durch vom Kunden eingelegte, unge-
eignete oder mangelhafte Batterien.
§ 9 Haftung auf Schadenersatz
1. Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Verkäufer nach
den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Für sonstige Schäden gilt Folgendes:
a. Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des
Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsge-
hilfen beruhen, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Be-
stimmungen.
b. Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflich-
ten infolge leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzli-
chen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung
des Verkäufers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Scha-
den bis zu maximal zum doppelten Wert des Liefergegenstandes
begrenzt.
c. Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verlet-
zung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Fal-
le leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
d. Schadenersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrläs-
sigkeit beruhen, sind ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte
des Käufers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben
unberührt.
e. Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, so-
fern der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine
Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
f. Der Anspruch des Käufers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen
anstelle des Schadenersatzes statt der Leistung bleibt unberührt.
§ 10 Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Ge-
schäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentli-
chen Rechts und Trägern von öffentlich-rechtlichem Sondervermögen
ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers
bzw. Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde kei-
nen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsab-
schluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem
Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
2. Bei Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt
Deutsches Recht als vereinbart.